Ehrenordnung
Ehrenordnung in der Fassung
vom 04. Juni 2012
Inhaltsverzeichnis
PRÄAMBEL
§ 1 EHRUNGEN UND VORAUSSETZUNGEN
(1) Ehrenpräsident
(2) Ehrenvorstand
(3) Ehrenmitglied
(4) Verdienstnadel in Gold
(5) Verdienstnadel in Silber
§ 2 ANTRAGSVERFAHREN
§ 3 ZUSTÄNDIGKEIT
§ 4 ERLÖSCHEN UND ENTZUG DER EHRUNG
§ 5 INKRAFTTRETEN
Präambel
(1) Die Ehrenordnung gilt für die Verleihung von Ehrungen durch den Sportverein Westfalia Gemen e.V. Mit nachstehend aufgeführten Ehrungen will der Sportverein Westfalia Gemen e.V. Mitglieder ehren, die sich um den Sportverein verdient gemacht haben
(2) Paragraphen der Satzung können durch die Ehrenordnung nicht außer Kraft gesetzt werden.
§ 1 Ehrungen und Voraussetzungen
(1) Ehrenpräsident
50-Jahre Gesamtvorstand § 26 BGB, davon 25-Jahre Vorsitzender Gesamtverein
(2) Ehrenvorstand
25-Jahre Gesamtvorstand §26 BGB
(3) Ehrenmitglied
(a) Mitbegründer einer Fachabteilung und 25-Jahre verantwortliches Engagement in der Abteilungsführung einschließlich Jugendleitung
(b) mindestens 6-jährige Tätigkeit im Gesamtvorstand § 26 BGB sowie 25-Jahre Engagement mit Funktion in Fachabteilungen und Jugendabteilung z.B. Manager, Übungsleiter, Sportstättenbau etc.
(c) 30-Jahre ununterbrochen aktiv im Verein, davon 15-Jahre Leitung einer Fachabteilung
(d) 50-Jahre ununterbrochen aktiv im Verein nebst Funktionen in diversen Gremien
(1) Verdienstnadel in Gold
(a) 25 Jahre ununterbrochen aktiv im Verein, davon 10 Jahre verantwortliche Tätigkeit
(b) Außergewöhnliche Verdienste
(2) Verdienstnadel in Silber
(a) 15-Jahre ununterbrochen aktiv im Verein, davon 6 Jahre verantwortliche Tätigkeit
(b) 15-Jahre ununterbrochen aktiv im Verein mit besonderem sportlichen Erfolg
(c) 25-Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft und zeitweilig in
Funktion (z.B. Übungsleiter, Schiedsrichter, Ausschuss, Betreuer, Platzkassierer etc.)
§ 2 Antragsverfahren
(1) Antragsberechtigt für Ehrungen sind der Gesamtvorstand nach § 26 BGB und/oder die jeweiligen
Abteilungsleiter.
(2) Ein ordentliches Mitglied kann einen Antrag über die unter (1) genannten Gremien einreichen.
(3) Die Anträge sind beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Gesamtvorstand nach § 26 BGB beschließt mit einfacher Mehrheit über die beantragten Ehrungen
(2) Die Ehrungen werden in der jährlichen Mitgliederversammlung (s. § 8 der Satzung) bekannt gegeben.
§ 4 Erlöschen und Entzug der Ehrung
(1) Eine verliehene Ehrung erlischt, wenn ein Mitglied aus dem Sportverein Westfalia Gemen e.V. ausgeschlossen wird.
(2) Ehrungen können durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes nach § 26 BGB entzogen werden.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Ehrenordnung tritt am Tage der Beschlussfassung durch den Vereinsvorstand nach § 26 BGB in Kraft.
Borken-Gemen, den 4. Juni 2012
Der Vorstand